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Arbeitsrecht für Führungskräfte & Geschäftsführer

Mitarbeiterbeteiligung durch VSOP, ESOP und LTIP

Führungskräfte und Geschäftsführer werden anders als normale Angestellte vergütet. Die Gesellschaft möchte, dass sie am Erfolg (und natürlich auch am Misserfolg) des Unternehmens teilhaben. Das geschieht nicht aus Altruismus, sondern zur Incentivierung: oftmals wird Ihnen „auch nur ein Würstchen vor die Nase gehalten“. Beratungsbedarf zu VSOP, ESOP oder LTIP entsteht typischerweise erst im Ausscheidensfall. Bei Einräumung der Anteile prüfen die wenigsten Führungskräfte und Geschäftsführer die Bedingungen. Das ist nachvollziehbar, will man doch im laufenden Arbeitsverhältnis ungern „der Querulant“ sein. Steht aber ein Ausscheiden durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Raum, fragen sich viele Mandanten: was genau ist eigentlich ein VSOP? Welchen Wert haben meine Anteile? Dürfen wirklich alle Anteile verfallen, weil ich Bad Leaver bin?

Was ist ein VSOP?

Verbreitet in unserer Beratungspraxis sind VSOP-Programme, also Virtual Stock Options Programme. Spätestens im Streitfall fragen sich Führungskräfte: was eigentlich ist ein VSOP? Bei diesen erhalten teilnahmeberechtigte Mitarbeiter keine echten (quasi: physischen) Anteile an der GmbH bzw. Aktien an der AG. Vielmehr haben sie einen Zahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, dessen Wert versucht, den Wert der echten Anteile nachzubilden. Üblicherweise soll ein Zahlungsanspruch erst bei einem bestimmten Ereignis entstehen, regelmäßig einem Exit. Zudem enthalten die VSOP-Programme regelmäßig Klauseln, die den Verfall von Anteilen für Bad Leaver vorsehen.

  • VSOP-Programme sind sehr unterschiedlich gestaltet, so dass wir uns Ihr Programm ansehen müssen, um Ihre Lage zu beurteilen. Oft unterliegen sie deutschem Arbeitsrecht, zwingend ist das aber nicht.
  • Insbesondere das Vesting, Cliff-Regelungen und die Frage, wer Good Leaver, Bad Leaver oder Intermediate Leaver ist, sind oft sehr unterschiedlich geregelt. Wir kennen etwa auch Programme, bei denen selbst gevestete Anteile bei Eigenkündigung wieder verfallen soll, umgekehrt großzügige Programme, bei denen nur bei der Arbeitgeberkündigung aus wichtigem Grund nicht gevestete Anteile verfallen.
  • VSOP sind nicht spezialgesetzlich geregelt und es gibt auch wenig case law. In einer der wenigen Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht einmal angedeutet, Verfall / Bad-Leaver-Regelungen tendenziell arbeitgeberfreundlich zu beurteilen. Ob das in Stein gemeißelt ist steht in den Sternen – was Ihre Verhandlungsposition verbessern kann.
  • Gerade besonders unfaire Bad Leaver Klauseln sollten bei fehlender Einigungsbereitschaft des Arbeitgebers einer Prüfung durch die Arbeitsgerichte zugeführt werden.
  • Wir haben besondere Erfahrung bei Streitigkeiten rund um die Frage, ob überhaupt ein Exit-Event vorliegt.

Für unsere Verhandlung ist diese Unsicherheit aber auch Stärke. Wenn beide Parteien Rechtsrisiken auf ihrer Seite haben, sind sie umso verhandlungsbereiter. Das werden wir nutzen.

Häufig anzutreffen: LTIP Bonus

Während VSOP gerade in jungen Unternehmen verbreitet sind, gewähren etablierte Unternehmen und ausländische Konzerne ihren Führungskräften eher einen LTIP Bonus, als ein Long Term Incentive Programm. Hierbei erhalten Sie Aktien bzw. Optionen an einem (oftmals börsennotierten) Unternehmen.

Wussten Sie, dass Ihr LTIP Bonus regelmäßig wirtschaftlich kaum sinnvoll einklagbar ist? Wieso? Weil die meisten Long Term Incentives (LTI-Programme) nicht von der deutschen Gesellschaft, sondern einer ausländischen Gesellschaft ausgegeben werden. Achten Sie einmal auf das Rubrum der Vertragsdokumente… Damit einher geht die ausländische Rechtswahl sowie eine Zuständigkeit ausländischer Gerichte (USA, Niederlande, Italien, etc), ggf. mit vorgeschalteten Schlichtungsverfahren. Im Ausland sind Verfallregelungen oft viel großzügiger zulässig. Das Bundesarbeitsgericht lässt solche Gestaltungen regelmäßig zu – so dass eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht mit großen Hürden verbunden ist.

  • Wir kennen LTIP, VSOP und ESOP aus Perspektive von Arbeitgeber und Führungskraft. Dadurch kennen wir so manche „Sollbruchstellen“.
  • Wir habe genug Erfahrung mit komplizierten, zumeist englischsprachigen LTIP-Programmen.
  • Wir prüfen, ob Ihre Ansprüche tatsächlich nur im Ausland durchsetzbar sind, oder ob der Arbeitgeber Fehler gemacht hat – mit der Folge, dass alles (dem arbeitnehmerfreundlichen) deutschem Recht unterfällt.
  • Hierauf aufbauend entwickeln wir eine Verhandlungsstrategie, um trotz rechtlicher Hürden dennoch möglich viel Geld aus dem LTIP, VSOP oder ESOP zu sichern.
  • Wir empfehlen Ihnen bei Bedarf erfahrene ausländische Kollegen, wenn Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen. Richtet sich das LTIP nach deutschem Recht, können Sie auf unsere umfangreiche Erfahrung zurückgreifen.

Zuletzt: was ist ein ESOP?

Vergleichsweise selten anzutreffen in Deutschland sind dabei ESOP-Programme. Was ist ein ESOP? Es ist das Kürzel für Employee Stock Options Programme. Bei diesen erhalten teilnahmeberechtigte Mitarbeiter echte (quasi: physische) Anteile an der GmbH bzw. Aktien an der AG. Das ESOP hat gewisse Ähnlichkeiten zu manchen LTIP, unterscheidet sich aber, nachdem das ESOP oftmals nur beim Exit-Ereignis richtig lukrativ ist, während das LTIP auf die Gewährung von Anteilen an einem etablierten (regelmäßig börsennotierten) Unternehmen zielt. Ihre Rechte als Anteilseigner richten sich hier nach dem Gesellschaftsrecht, so dass wir gerne Spezialisten in dem Bereich empfehlen. Gerade weil ESOP gesellschaftsrechtliche und regulatorische Implikationen hat, sehen gerade junge Unternehmen hiervon ab.