LTIP, VSOP, ESOP – verlieren Sie kein Geld!
Führungskräfte und Geschäftsführer erhalten nicht nur fixe Vergütung und Bonus (Short Term Incentive). Vielmehr ist eine langfristige Bindung am Unternehmenserfolg marktüblich. In Konzernen geschieht dies über Long Term Incentives (LTI / LTIP), in denen Sie Aktien / Optionen über einen Vesting-Zeitraum zugeteilt erhalten. In jungen Unternehmen werden Sie durch echte (ESOP) oder virtuelle (VSOP) Beteiligung an einem etwaigen Exit-Event beteiligt.
In Ihrem LTIP, VSOP und ESOP steckt oft eine Menge Geld. Und oft noch mehr Chancen, weil der momentane Kurs / Wert natürlich nur eine Indikation für den späteren Wert ist. Es wäre also unklug, in der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber über den letzten Cent einer Abfindung zu verhandeln – und das LTIP seinem Schicksal zu überlassen.
Wussten Sie, dass Ihr LTIP regelmäßig wirtschaftlich kaum sinnvoll einklagbar ist? Wieso? Weil die meisten Long Term Incentives (LTI-Programme) nicht von der deutschen Gesellschaft, sondern einer ausländischen Gesellschaft ausgegeben werden. Achten Sie einmal auf das Rubrum der Vertragsdokumente… Damit einher geht die ausländische Rechtswahl sowie eine Zuständigkeit ausländischer Gerichte (USA, Niederlande, Italien, etc), ggf. mit vorgeschalteten Schlichtungsverfahren. Im Ausland sind Verfallregelungen oft viel großzügiger zulässig. Das Bundesarbeitsgericht lässt solche Gestaltungen regelmäßig zu – so dass eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht mit großen Hürden verbunden ist.
- Wir kennen LTIP, VSOP und ESOP aus Perspektive von Arbeitgeber und Führungskraft. Dadurch kennen wir so manche „Sollbruchstellen“.
- Wir habe genug Erfahrung mit komplizierten, zumeist englischsprachigen LTIP-Programmen.
- Wir analysieren mit Ihnen, welche Chancen und Risiken Ihre momentane Situation (Kündigung, Aufhebungsvertragsangebot) auf Ihr LTIP, VSOP oder ESOP haben.
- Wir prüfen, ob Ihre Ansprüche tatsächlich nur im Ausland durchsetzbar sind, oder ob der Arbeitgeber Fehler gemacht hat – mit der Folge, dass alles (dem arbeitnehmerfreundlichen) deutschem Recht unterfällt.
- Hierauf aufbauend entwickeln wir eine Verhandlungsstrategie, um trotz rechtlicher Hürden dennoch möglich viel Geld aus dem LTIP, VSOP oder ESOP zu sichern.
- Wir empfehlen Ihnen bei Bedarf erfahrene ausländische Kollegen, wenn Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen. Richtet sich das LTIP nach deutschem Recht, können Sie auf unsere umfangreiche Erfahrung zurückgreifen.
LTIP, VSOP, ESOP – unklare Rechtslage, gute Verhandlungschancen
Zentral bei LTIP, VSOP und ESOP sind natürlich die Leaver Klauseln. Sind Sie ein Good Leaver, ein Bad Leaver oder gar ein Intermediate Leaver? Die Szenarien sind oft auf Englisch beschrieben und passen nicht genau auf die deutsche Rechtslage – weil die Programme ja eine weltweite Geltung haben sollen. Zudem gibt es sehr unterschiedliche Gestaltungen: manchmal ist jeder Good Leaver, der nicht verhaltensbedingt gekündigt wird. Manchmal ist jeder Bad Leaver, der nicht bis zum Ende bleibt.
Wenn Sie über LTIP, VSOP und ESOP verhandeln wollen, wird ihr (deutscher) Verhandler oft kurz angebunden feststellen: das darf er nicht verhandeln, das wird aus London entschieden, die LTI-Programme seien unverhandelbar, etc. Lassen Sie sich hier nicht abspeisen. Oft kennen die LTIP Ermessensklauseln, von denen auch oft Gebrauch gemacht wird. Zumal LTIP, VSOP und ESOP keine unmittelbare Liquiditätsauswirkung haben und oft aus anderen Töpfen kommen. Hier machen manche Unternehmen gerne Kompromisse.
Wussten Sie, dass es zum Thema LTIP, VSOP und ESOP kaum einschlägige Urteile gibt, wenn sich die Programme (was selten ist) nach dem deutschem Recht richten? Hauptgrund für die wenigen Urteile ist die Rechtsunsicherheit – weil beide Parteien kaum seriös die Rechtslage kalkulieren können, vergleichen sie sich, so dass es zu keinen Urteilen kommt. Ein Teufelskreis.
Tendenziell ist das Bundesarbeitsgericht hier bisher sehr großzügig was etwa Bad-Leaver-Klauseln angeht. Während variable Vergütung der strengen AGB-Kontrolle unterliegt, anerkennt das Bundesarbeitsgericht bei VSOP ein „spekulatives Element“ und erlaubt deshalb großzügigen Verfall. Klingt unfair. Ob diese Rechtsprechung in Stein gemeißelt ist – man wird sehen.
Für unsere Verhandlung ist diese Unsicherheit aber auch Stärke. Wenn beide Parteien Rechtsrisiken auf ihrer Seite haben, sind sie umso verhandlungsbereiter. Das werden wir nutzen.