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Arbeitsrecht für Führungskräfte & Geschäftsführer

Amtsniederlegung / Abberufung Geschäftsführer

Sie haben Ihre Abberufung als Geschäftsführer erhalten?

Als Geschäftsführer einer GmbH ist es wesentlich, stets zwei Ebenen streng zu unterscheiden – Ihre Bestellung und Ihren Anstellungsvertrag. Die Bestellung als Geschäftsführer der GmbH ist (von seltenen Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich jederzeit frei widerruflich. Es steht den Gesellschaftern frei, Ihnen jederzeit eine Abberufung zukommen zu lassen. Achten Sie darauf, dass die Abberufung auch unverzüglich in das Handelsregister eingetragen wird, damit Ihre Verantwortung als Geschäftsführer auch sicher endet. Ihr finanzieller Schutz wird demgegenüber regelmäßig durch Ihren Anstellungsvertrag abgesichert – weil die Gesellschafter zumindest beim befristeten Anstellungsvertrag einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung benötigen.

  • Eine Abberufung als GmbH-Geschäftsführer ist für die meisten unserer Mandanten ein Schock. Viele reagieren auch emotional. Atmen Sie deshalb zunächst tief durch, tun Sie nichts Unüberlegtes. Womöglich schaffen Sie erst den Kündigungsgrund, den die Gesellschaft noch sucht.
  • Achten Sie auf Kommunikation und Ruf im Markt. Seien Sie höchst vorsichtig mit der weiteren Nutzung ihrer IT oder Unternehmenseigentum. Vermeiden Sie den bösen Schein, etwas Unzulässiges machen zu wollen. Überspielen Sie beispielsweise private Daten nur Aufsicht eines Vertreters der Gesellschaft. Löschen Sie nichts.
  • Verbauen Sie sich keine Optionen und machen Sie sich mit unserer Hilfe einen Schlachtplan, wenn Sie denn wirklich den Konflikt suchen wollen (wovon wir meistens abraten).
  • Kontaktieren Sie bitte zeitnah einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um sicherzugehen, dass Sie nicht übersehen und keine Fristen versäumen.

Kommt es auf meinen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer an?

Ja, es kommt für die nächsten Schritte und Ihre Rechtsposition entscheidend auf Ihren Anstellungsvertrag an. Wie gesagt: grundsätzlich beendet die Abberufung nur Ihre Organstellung, nicht Ihre Anstellung. Etwas anderes kann gelten, falls der Anstellungsvertrag eine Koppelungsklausel hält. Allerdings gelten für solche Koppelungsklauseln strenge Grenzen, so dass Sie meistens gut geschützt sind. Haben Sie einen unbefristeten Anstellungsvertrag ohne besondere Absicherung? Das ist schlecht, weil für Sie als Geschäftsführer das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig nicht gilt. Die Gesellschafter können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen. Haben Sie demgegenüber einen befristen Vertrag ohne besondere Zulassung der ordentlichen Kündigung können Sie aufatmen – die Gesellschaft braucht zur Beendigung des Dienstvertrags einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB und muss diese binnen zwei Wochen nach Kenntnis aussprechen.

Was muss ich bei einer Amtsniederlegung als Geschäftsführer beachten?

Die Amtsniederlegung als Geschäftsführer ist das Gegenstück zur Abberufung als Geschäftsführer durch die Gesellschafter. Sie beenden dadurch die Organstellung, nicht aber Ihre Anstellung. Grundsätzlich können Sie jederzeit Ihr Amt einseitig niederlegen, wobei hier gesondert zu planen ist, wie die Niederlegung in das Handelsregister eingetragen wird. Unwirksam kann eine Abberufung hingegen in seltenen Fällen zur Unzeit sein, vor allem im Vorfeld einer Insolvenz. Die Amtsniederlegung als Geschäftsführer beendet allerdings noch nicht den Dienstvertrag; hierfür bedarf es einer ordentlichen Kündigung bzw. eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung. Die unberechtigte Amtsniederlegung als Geschäftsführer stellt hingegen eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, der zum Schadensersatz verpflichtet. Es gibt oftmals erhebliches Schadenspotential, angefangen von Kosten für das Interimmangement bis hin zu Schäden am Gesellschaftsvermögen, die durch eine etwaige Führungslosigkeit entstehen. Jede Amtsniederlegung als Geschäftsführer bedarf also intensiver anwaltlicher Begleitung.