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Arbeitsrecht für Führungskräfte & Geschäftsführer

FAQ

Wie kann ich Sie erreichen?

Am liebsten sind uns Kontaktaufnahmen per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. . Bitte teilen Sie uns Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten mit. Kontaktaufnahmen sind natürlich kostenfrei; ein kostenpflichtiges Mandat kommt erst nach Abschluss einer Mandatsvereinbarung zustande.

Von telefonischen Anfragen bitten wir, wenn möglich, abzusehen.

Alternativ können Sie online selbst einen kostenfreien virtuellen Kennenlerntermin buchen via Calendly. Hierbei können wir Sie allerdings nicht inhaltlich beraten.

Schließlich können Sie auch gleich einen virtuellen Erstberatungstermin via Calendly buchen. Hierfür berechnen wir ein Honorar von EUR 220 brutto. In einem Erstberatungstermin sprechen wir bereits inhaltlich über Ihren Fall. Das Honorar verrechnen wir, wenn es im Nachgang zu einer Mandatierung kommt.

Beraten Sie auch in anderen Rechtsgebieten?

Wir können nur unser Fachgebiet, das dafür richtig gut. Für alle anderen Rechtsgebiete arbeiten wir mit anderen Spezialisten in anderen Kanzleiboutiquen zusammen. Für Empfehlungen sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Wieso setzen Sie auf „digital first“?

Die meisten unserer Mandanten schätzen Videoverhandlungen aus ihrem Alltag und erwarten, dass auch ihre Dienstleister diesen Service bieten. Niemand will mehr unnötig durchs Land reisen oder in Wartezimmern Platz nehmen. Hierauf haben wir unsere Kanzleiabläufe optimiert. Wir als Dienstleister schätzen die weit höhere Termintreue bei virtuellen Terminen, die eine dichtere Taktung ermöglicht.

Wir bieten deshalb Präsenztermine nur gegen Aufpreis an.

Wie können Sie Ihre kurzen Reaktionszeiten garantieren?

Unsere Kanzlei setzt bewusst nicht auf Massengeschäft, sondern hat bei Individualmandanten einen klaren Fokus auf Führungskräfte und Geschäftsführer. Diese Mandanten erwarten bei ihren Dienstleistern entsprechende Response Times. Zudem ist das Geschäft oft tatsächlich zeitkritisch.

Unser Geschäftsmodell operiert deshalb mit einer geringeren durchschnittlichen Auslastung als dies Wettbewerber tun. Wir haben deshalb stets Kapazitätsreserven, die wir für Ihr Mandat nutzen können. Falls dies nicht möglich wäre, nehmen wir Ihr Mandat nicht an.

Ab welchem Einkommen lohnt sich Ihre Kanzlei?

Grundsätzlich beraten wir jeden Mandanten, der bereit ist unsere Rechnung zu zahlen, mit dem gleichen Engagement. Wir glauben aber, dass Mandanten vor allem dann zufrieden sind, wenn der wirtschaftliche Output größer ist als der Kostenaufwand (abgesehen von „Schadens­begrenzungs­fällen nach verhaltensbedingten Kündigungen).

Deshalb verdienen unsere Mandaten typischerweise EUR 120.000,- brutto jährlich aufwärts, bzw streben eine Abfindung von EUR 50.000,- brutto aufwärts an.

Ich finde die Fixpreise zu teuer

Bei Fixpreisen nehmen Ihnen das Risiko ab, dass sich schwer planen lässt, wie sich die Zukunft (etwa: die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber) entwickelt. Wir müssen also mit einem Risikozuschlag kalkulieren.

In den meisten Paketen haben Sie die Auswahl zwischen Stundensatzabrechnung und Fixpreis. Sie haben also die Wahl, ob Sie das Kostenrisiko selbst tragen wollen oder Kostensicherheit bevorzugen.

Wie kalkulieren Sie die Fixpreise für die außergerichtliche Beratung?

Den Preisen liegt zum einen ein echtes Fixum zu Grunde, zum anderen aber auch eine Erwartung an eine typischerweise zu erzielende Abfindung, an der wir dann wirtschaftlich partizipieren (merit sharing).

Wie richten sich die Fixpreise nach meinem Einkommen und der Betriebszugehörigkeit?

Unseren Preisen liegt die Idee des merit sharing zu Grunde. Wir müssen einerseits teilweise gesetzliche Mindesthonorare abbilden, die sich (verkürzt) nach dem Einkommen richten. Wir möchten zudem attraktive Preise für alle Mandanten bieten und orientieren unser Honorar deshalb an einer typischerweise zu erzielende Abfindung, an der wir dann wirtschaftlich partizipieren (merit sharing). So können wir für alle Mandanten attraktive Honorare anbieten, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und bei denen die mögliche Abfindung auch das Honorar rechtfertigt.

Wie berechnet sich das monatliche Gehalt für die Preisfindung?

Wir legen Ihre gesamte Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Zusammenhang (also etwa LTIP, Aktien) zu Grunde und teilen diese durch 12. Sie haben dabei die Wahl, ob wir aus Vereinfachungsgründen vom Betrag des Vorjahres ausgehen oder die aktuellen Werte zu Grunde legen.

Hierbei verlassen wir uns zunächst auf Ihre Angaben und vertrauen auf Ihre Ehrlichkeit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns eine Nachberechnung vorbehalten, wenn sich im Laufe des Mandats herausstellt, dass die Vergütung in Wahrheit höher liegt.

Wieso vereinbaren wir nicht ein Erfolgshonorar oder eine echte Erfolgsbeteiligung?

Wir würden gerne solche Vergütungsmodelle vereinbaren, müssen allerdings die gesetzlichen Vorgaben beachten. Diese lassen für Anwälte, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Erfolgshonorar zu. § 4a Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt:

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

  1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht,
  2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder
  3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Wieso gibt es bei der Stundensatzabrechnung beim Kündigungsschutzverfahren einen Sockelbetrag?

Die Vergütung von Rechtsanwälten ist teilweise gesetzlich reguliert. In gerichtlichen Verfahren gilt § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, wonach die gesetzliche Vergütung nicht unterschritten werden darf. Bei einer Vergütung von EUR 10.000,- brutto betragen die gesetzlichen Gebühren bei einer Einigung in der I. Instanz mindestens EUR 4.001,68 brutto. Deshalb vereinbaren wir einen Sockelbetrag in dieser Größenordnung.

Was bedeuten die beiden Disclaimer bei den gerichtlichen Verfahren

Die Vergütung von Rechtsanwälten ist teilweise gesetzlich reguliert. In gerichtlichen Verfahren gilt § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung:

(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

Zudem hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Honorare üblicherweise nicht um das Fünffache überschreiten darf. Sollte die (wider Erwarten) der Fall sein, haben Sie Anspruch darauf, dass das Honorar herabgesetzt wird.

Gibt es weitere Fixpreise?

Wir arbeiten derzeit daran, weitere Beratungsfelder so zu strukturieren, dass wir diese als Produkt anbieten können. Sobald es soweit ist, werden diese auf der Homepage veröffentlicht.

Muss ich Sorgen vor unvorhergesehenen Kosten haben?

Nein. Bei uns müssen Sie keine Sorge haben, dass Ihre unverbindliche Anfrage bereits etwas kostet. Auch bieten wir kostenfreie Kennenlerntermine und Erstgespräche zum Fixpreis.