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Arbeitsrecht für mittelständische Unternehmen

Arbeitnehmer als Influencer

Ihre Expertin:
Dr. Julia Pfrogner

Die Herausforderung
Viele Unternehmen setzten inzwischen auf Influencer als Werbemaßnahme. Influencer können Blogger, Markenbotschafter, Testimonials oder einfach nur Personen mit einer großen Anzahl an Followern auf Social Media Plattformen sein.

Der geeignete Influencer ist authentisch, glaubwürdig und hat Kontakte in der relevanten Zielgruppe. Diese Anforderungen treffen nicht nur auf „Prominente“ zu. Geeignete Influencer lassen sich vielmehr oft im eigenen Unternehmen finden. Denn wer kennt das Unternehmen und seine Produkte besser als die eigenen Arbeitnehmer? Warum also nicht auch Arbeitnehmer zu Influencern machen?

Zusätzlich zu den derzeit schon weit verbreitenten Mitarbeiterrabatten hat das Influencing nicht nur Motivationszweck für die Mitarbeiter, sondern auch unmittelbaren Nutzen für den Arbeitgeber. Die eigenen Arbeitnehmer können für den Arbeitgeber Vertrieb und Marketing sowie Bewerberakquise auf moderne und kundennahe Art übernehmen.

Doch darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, das Unternehmen und/oder seine Produkte auf Social Media Plattformen mit dem persönlichen Account positiv nach außen darzustellen?
Das ist letztlich eine Frage der Reichweite des Direktionsrechts im jeweiligen Einzelfall. Während man auf beruflichen Plattformen wie LinkedIn und Xing vielleicht noch als Teil der Arbeitsleistung erwarten kann, dass Arbeitnehmer Beiträge von Kollegen „liken“ und teilen oder ihren Arbeitgeber „folgen“, ist es auf den privaten Social Media Plattformen wie Facebook und Instagram schon fraglicher. Hier wird zumeist die Grenze zum für den Arbeitgeber unantastbaren Privatleben des Arbeitnehmers überschritten sein.

Die relevante Zielgruppe wird aber häufig im privaten Umfeld der Arbeitnehmer anzutreffen sein. Beispiele sind der Vertrieb von Kosmetikprodukten, Modeaccessoires oder Gadgets ebenso wie die Akquise von neuen Mitarbeitern. Die Lösung kann sein, Arbeitnehmer quasi „nebenberuflich“ (zusätzlich zur eigentlichen Tätigkeit für den Arbeitgeber) zu Influencern des Arbeitgebers zu machen. Das kann in Form einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag erfolgen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, das Unternehmen und/oder Produkte des Arbeitgebers auf privaten Social-Media-Kanälen mit seinem persönlichen Account zu bewerben. Hierfür erhält er eine gesonderte Vergütung. Die Vergütung kann entweder in Form einer pauschalen monatlichen Zahlung erfolgen oder aber in Form des kostenlosen Produktes. Akquiseerfolge können mit einem Akquisebonus belohnt werden.

Wichtig ist, dass solche Nebenabreden rechtssicher ausgestaltet werden. Es sollte in jedem Fall eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Beendigungsmöglichkeit der Influencer-Tätigkeit (z.B. ein Widerrufsvorbehalt) vorgesehen werden. Auch muss die korrekte Versteuerung der Vergütung vorab geklärt werden. Arbeitnehmer sollten ggf. auch Guidelines zum „richtigen Posten“ erhalten (z.B. Kennzeichnung als Werbung, Impressum), um eine Haftung des Arbeitgebers zu vermeiden.

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